S A T Z U N G

HEVI – HOFFNUNG e.V. 

Deutsch, Kurdischer Kultur- & Bildungsverein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a. Der Verein führt den Namen „HEVI – HOFFNUNG e.V. Deutsch, Kurdischer Kultur- & Bildungsverein “;

b. Er hat seinen Sitz in Wuppertal;

c. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”;

d. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr;

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung;

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;

Der Verein trägt zur Völkerverständigung bei. Darüber hinaus fördert der Verein die Bildung und Erziehung, den Kinder- und Jugendschutz, die Kunst und Kultur sowie die Wohlfahrtspflege;

Sie verwirklicht ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschlands festgelegten Rechte und Pflichten;

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden;

§ 3 Ziele des Vereins

a. Er fördert die Zusammenarbeit, Freundschaft, Bindungen und ein harmonisches Zusammenleben zwischen den deutschen und kurdischen Mitbürgern. Um dies zu erreichen, fördert sie soziale Betreuung und Beratung, arbeitet mit den Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen;

b. Er pflegt und fördert die Heimatkultur und setzt sich für die Humanität und Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte ein;

c. Er fördert die Fürsorge für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte und unterstützt sie;

d. Der Verein hilft bei der Lösung von Problemen, welche den Menschen aus Kurdistan in allen gesellschaftlichen Bereichen begegnen;

e. Der Verein setzt sich für soziale, rechtliche und politische Gleichberechtigung der EmigrantInnen ein;

f. Der Verein betreibt in diesem Sinne eine allgemeine Jugendarbeit und -betreuung;

g. Er trägt dazu bei, dass sich Kinder und Jugendliche aus den mit Migrationshintergrund in einem Prozess des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz zu mündigen Bürgern mit kritischem und sozialem Bewusstsein entwickeln;

h. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII von 1991 geleistet werden;

i. Der Verein verteidigt die durch internationale Verträge und Vereinbarungen garantierten Menschenrechte und Freiheiten und setzt sich für deren Anwendung ein;

In diesem Zusammenhang tritt sie für die nationalen und demokratischen Rechte des kurdischen Volkes im Sinne einer friedlichen Koexistenz der Völker und der durch internationale Verträge und Vereinbarungen garantierten Menschenrechte und Freiheiten ein. Der Verein leistet Solidaritätsarbeit mit dem kurdischen Volk;

j. Der Verein arbeitet frei und unabhängig von wirtschaftlichen, politischen und religiösen Interessen Dritter;

§ 3.1. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a. Veranstaltung von Workshops, Vorträgen, Symposien und Kongressen zu fachspezifischen Themen, insbesondere der Kurdenfrage in Deutschland;

b. Um diese Ziele zu verwirklichen, veranstaltet er Konferenzen, Seminare, Ausstellungen und Theateraufführungen, führt Filme auf und organisiert Abende, fördert Folklore- und Musikgruppen in ihrer Weiterentwicklung, veröffentlicht Publikationen, Zeitungen und Zeitschriften;

c. Erstellung von Datenbanken zur Information der Öffentlichkeit und der Mitglieder;

d. Aktive und gezielte Öffentlichkeitsarbeit über den Verein selbst und über seine Aktivitäten;

e. Der Öffentlichkeit in Deutschland ein Verständnis über die kurdische Frage und die mit ihr zusammenhängenden Konflikte ermöglichen;

f. Bewusstsein für eine eigenständige kulturelle Identität in der Emigration fördern und bewahren;

g. Seminare, Foren, Podiumsdiskussionen, Filmvorführungen, Filmfestivals, Infostände, Kampagnen, Konzerte, Campinglager, Ausflüge, Kurdisch-Sprachkurse, etc.;

h. Um die kurdische Kultur, Kunst, Sprache und Literatur zu fördern, werden Kurse, Ausstellungen und Vorführungen neben anderweitigen Kulturveranstaltungen sowie muttersprachlicher Unterricht durchgeführt;

i. Förderung interdisziplinärer wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit kurdischen und kurdisch nahen Themen zu fördern;

j. Der Verein hat den Zweck, im Geist der Toleranz und Völkerverständigung, den Kulturaustausch zwischen Kurden und Deutschen und anderen Völkern zu fördern.;

k. Der Verein informiert und forscht über die Situation der Kurdinnen und Kurden in ihrem gesamten Herkunftsgebiet und in den Einwanderungsländern;

l. Sie setzt sich für Menschenrechte und Demokratie, das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes und die Rechte der Minderheiten in Kurdistan ein;

§ 3.2. Zur Erreichung dieses Zwecks bemüht sich der Verein um die Verwirklichung folgender Aufgaben:

  • Zusammentragen und Systematisieren vorhandener Quellen, Materialien und wissenschaftlicher Arbeiten zur kurdischen Thematik sowie deren Erschließung für die interessierte Öffentlichkeit (Informations- und Dokumentationszentrum);
  • Anregung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte zur Entwicklung und Situation der kurdischen Bevölkerungsgruppen in den jeweiligen Herkunftsländern einerseits und in den Einwanderungsländern anderseits sowie Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte zur Migrations- und Minderheitenforschung;
  • Entwicklung, Erprobung und Auswertung von Modellen für neue Formen desZusammenlebens, der Partizipation und der Autonomie;
  • wissenschaftliche Begleitung und Evaluation von Praxismodellen z.B. im Bereich der Flüchtlingsarbeit;
  • Koordination von kurdischen Studien, Kooperation mit anderen Forschungsinstitutionen, Aufbau von kommunikativen Netzwerken und Organisation des Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis;
  • Durchführung von Tagungen, Workshops, Bildungs- und Seminararbeit und andererFormen der wissenschaftlichen Kommunikation;
  • Publikation von Forschungsergebnissen;
  • Erstellung von Expertisen zu innen-, außen-, wirtschafts- und migrationspolitischen

Fragestellungen sowie im Bereich der Friedens- und Konfliktforschung;

  • Förderung von kurdischer Kulturarbeit sowie Entwicklung von Bildungsangeboten und integrativen Maßnahmen für kurdische Migrantinnen und Migranten;
  • Schüler und Jugendliche im Hinblick auf Schule und Berufsausbildung zu fördern;

§ 4 Aufgaben des Vereins

a. Der Verein hilft den EmigrantInnen aus Kurdistan bei der Lösung ihrer sozialen, sprachlichen, Bildungs-, Ausbildungs- sowie Wohnungsproblemen. Sie leistet diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit und leitet ihre Forderungen an die zuständigen Behörden und Institutionen weiter;

b. Der Verein trägt zur Aufrechterhaltung und Verbreitung der kurdischen Kultur, Kunst, Musik, Dichtung, Geschichte und Folklore bei. In diesem Sinne sorgt sie für die Aufklärung der Menschen aus Kurdistan im Geiste der Völkerfreundschaft. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein lokale, regionale und deutschlandweite Konferenzen, Kurse und Seminare, zeigt Filme, organisiert Ausstellungen, führt Theaterstücke auf und gibt Publikationen heraus;

c. Sie klärt Ihre Mitglieder und Anhänger über die kurdische und die einzelnen europäischen Kulturen und das gesellschaftliche Leben auf;

d. Sie leistet Hilfe bei der Lösung von Bildungs- und Ausbildungsproblemen der Kinder und Jugendlichen im Allgemeinen;

e. Als eine Organisation der EmigrantInnen aus Kurdistan setzt sie sich für eine gesellschaftliche, soziale und politische Integration der EmigrantInnen, unter Beibehaltung ihrer kulturellen Identität, in die europäische Gesellschaft ein;

d. Sie legt großen Wert auf die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, sowie Personen mit entsprechender Zielsetzung;

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5.1 Eintritt

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützt und die Satzung des Vereins billigt;

§ 5.2 Mitgliederstatus

a) aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft

b) Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht 

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

Den Namen, Geburtsdatum, die Anschrift, den gewünschten Mitgliederstatus und die Unterschrift des Antragstellers;

Über den Antrag der Aufnahme und der Mitgliedsstatus entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 30 Tagen den gestellten Antrag zu beantworten. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe nicht genannt werden;

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person;

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden;

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung;

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung;

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben;

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt;

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt;

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder (E-mail) gerichtet war;

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen;

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden;

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig;

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet;

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Schriftführer unterzeichnen ist;

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden;

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden;

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht;

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist;

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam;

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;

Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig;

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist;

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand;

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt mindestens 3 Vorstandsmitglieder und kann maximal 7 Vorstandsmitgliedern bestehen.;

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in;

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig;

§ 12 Auflösung des Vereins

a. Der Verein kann mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden;

b. Falls die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; 

c. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Paritätischen Wohlfahrtsverband der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat;

d. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert;

§13 Schlussbestimmung

Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gültig;

§ 14

Diese Satzung ist am 16.09.2018 in Wuppertal auf der 1.Mitgliederversammlung des Vereins angenommen worden.

Wuppertal, 16.September 2018

Hêvî - Hoffnung e.V.